Angesichts des konkreten Inhalts der Dateien, der diesen innewohnenden sexuellen Ausbeutung und dem damit einhergehenden Schädigungspotenzial der betroffenen Kinder ist unter dem Gesichtspunkt des Ausmasses der Gefährdung des geschützten Rechtsguts je nach Abbildung und der bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit betroffenen Anzahl Bilddateien von einem noch leichten bis mittelschweren Tatverschulden und dafür je angemessenen Einzelstrafen zwischen einem halben Monat bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.