Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch – wie ausgeführt – jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch wiederum das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügt hat (siehe dazu oben). - 16 -