Was die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten angeht, ist er hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat im Darknet gezielt nach einschlägigem Bildmaterial gesucht, speicherte es ab, und konsumierte es.