Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 4.6. Die Einsatzstrafe ist für den Konsum kinderpornografischer Aufnahmen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.