Folglich ist nicht von einer verminderten Entscheidungsfreiheit auszugehen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, vom Download der inkriminierten Dateien und damit auch der damit einhergehenden Verbreitung kinderpornografischer Bilddateien abzusehen, desto schwerer - 15 - wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).