Gemäss Gutachten von Dr. med. B._____ vom 31. August 2022 liegt beim Beschuldigten eine pädophile Störung, nicht ausschliesslichen Typus, sexuell orientiert auf Mädchen (ICD-10: F 65.4) vor (UA act. 66.61 ff.). Das Handeln des Beschuldigten stand zwar im Zusammenhang zu dieser Störung und es erfordert daher eine gewisse Resistenz seitens des Beschuldigten, sein Konsumverhalten unter Kontrolle zu halten. Eine verminderte Schuldfähigkeit lag jedoch gemäss Dr. med. B._____ nicht vor, stattdessen sei er mit einer Intention strukturiert vorgegangen (UA act. 66.61 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Folglich ist nicht von einer verminderten Entscheidungsfreiheit auszugehen.