Der Beschuldigte hat primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2 und 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Gemäss eigenen Aussagen habe er das pornografische Material zur sexuellen Befriedigung gebraucht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Gemäss Gutachten von Dr. med.