Er hat sich zum Zwecke der Erlangung kinderpornografischer Dateien bewusst mit der damit zeitgleich einhergehenden Weiterverbreitung abgefunden bzw. diesen Umstand in seinen Entschluss miteinbezogen, auch wenn die Weiterverbreitung nicht sein primäres Ziel war oder ihm dies gleichgültig oder gar unerwünscht gewesen sein mag. Der beim Beschuldigten vorliegende direkte Vorsatz zweiten Grades (siehe dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3) erhöht das Verschulden allerdings nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.6).