Dem Beschuldigten war – wie grundsätzlich allen Benutzern solcher Programme und zweifellos auch ihm als Informatiker – die Funktionsweise des von ihm verwendeten Filesharing-Programms bestens bekannt. Er hat sich zum Zwecke der Erlangung kinderpornografischer Dateien bewusst mit der damit zeitgleich einhergehenden Weiterverbreitung abgefunden bzw. diesen Umstand in seinen Entschluss miteinbezogen, auch wenn die Weiterverbreitung nicht sein primäres Ziel war oder ihm dies gleichgültig oder gar unerwünscht gewesen sein mag.