Die Tatsache, dass er keinen Gewinn gemacht hat oder keinen Zugriff auf weitere Dateien erhalten hat, wirkt sich entgegen dem Beschuldigten nicht verschuldensmindernd, sondern neutral aus. Entsprechend ist unter dem Gesichtspunkt des Ausmasses der Gefährdung des geschützten Rechtsguts vorliegend von einer objektiven Tatschwere im nicht mehr leichten bis mittleren Bereich auszugehen.