Handlungsweise ist – ohne das Vorgehen zu bagatellisieren – aber nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Unter Verschuldensgesichtspunkten wiegt diese Form der Tatbegehung – vor allem im Vergleich zur Herstellung eigenhändiger Aufnahmen von sexuellen Handlungen mit Kindern – vergleichsweise leichter. Die Tatsache, dass er keinen Gewinn gemacht hat oder keinen Zugriff auf weitere Dateien erhalten hat, wirkt sich entgegen dem Beschuldigten nicht verschuldensmindernd, sondern neutral aus.