Der Beschuldigte hat die kinderpornografischen Dateien und Dateifragmente nicht aktiv und losgelöst von einem Download zur Verfügung gestellt. Vielmehr ist es so, dass bei Verwendung des von ihm benutzten Filesharing-Programms die von ihm heruntergeladenen kinderpornografischen Dateien und Dateifragmente laufend auch anderen Benutzern zum Download zur Verfügung gestellt werden. Der Beschuldigte kann aus dieser «technisch bedingten» Weiterverbreitung allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten, ändert sich dadurch an der Gefährdung des geschützten Rechtsguts doch nichts. Mithin hat der Beschuldigte einen Beitrag dazu geleistet, das Interesse an solchen Erzeugnissen zu wecken.