Der Beschuldigte hat am 12. Oktober 2020 kurz vor 17.00 Uhr rund 20 kinderpornografische Bilder und Videos bzw. – technisch bedingt – Fragmente davon über ein Filesharing-/Peer-to-Peer-Programm einer unbestimmten und unbegrenzten Anzahl Drittpersonen zum Download zur Verfügung gestellt. Da der Beschuldigte sämtliche dieser Dateien bzw. Dateifragmente auf einmal verbreitet hat (vgl. UA act. 175 ff., vgl. UA act. 124 Ordner Übereinstimmung P2P), ist – siehe dazu oben – von einer tatsächlichen Handlungseinheit auszugehen.