Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB will in der vorliegenden Konstellationen, in welcher nicht das Zugänglichmachen an Personen unter 16 Jahren im Vordergrund steht, insbesondere die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren, da der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte fördert und den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten schafft. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei.