Der Strafrahmen reicht beim Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB von – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Pornografie nach Art.