rechtliche Handlungseinheit vorliegt, ist für jede Einzeltat eine dem konkreten Verschulden angemessene Einzelstrafe festzusetzen, wobei der Mehrfachbegehung einerseits und dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen andererseits allein im Rahmen der Asperation und nicht bei der Verschuldensfestsetzung der Einzelstrafen Rechnung zu tragen ist. Hierauf ist nachfolgend separat einzugehen. - 13 -