Es liegt daher auf der Hand, dass er sich von einer blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen nach wie vor erheblich wäre. Auch wenn der Beschuldigte mittlerweile eine gewisse Einsicht und Reue zeigt und in seiner ambulanten Therapie Fortschritte erzielt hat, wird sich erst noch weisen müssen, wie nachhaltig diese sind. 4.5. Die Einsatzstrafe ist – qua Strafrahmen und Schwere – für den konkret schwersten Fall der Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB festzusetzen.