Auch wenn die vorliegenden Begehungen der Pornografie im Zusammenhang mit seinen pädophilen Neigungen und damit einer psychischen Störung der Sexualpräferenz stehen, hätte er es in der Hand gehabt, sich weisungsgemäss Hilfe zu holen, was er zunächst verweigert hat. Er delinquierte sodann erneut mehrfach, obwohl er angab, sehr unter dem Strafverfahren gelitten zu haben, was offenbar keine nachhaltige Wirkung gezeigt hat. Es liegt daher auf der Hand, dass er sich von einer blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen nach wie vor erheblich wäre.