Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist vorliegend für sämtliche Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, was vom Beschuldigten mit Berufung denn auch nicht bestritten wird (Berufungsbegründung S. 4). Der Beschuldigte ist im einschlägigen Deliktsbereich der Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 24. August 2015 wurde er wegen mehrfacher Erlangung harter Pornografie und mehrfacher Verbreitung harter Pornografie begangen in den Jahren 2008 bis 2013 zu einer bedingten - 12 -