Der Beschuldigte beantragt – unter anderem ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der anzuordnenden ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 24. August 2015 für die Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 150.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen (Berufungserklärung S. 2). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.