gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – inkl. der Strafe für die mehrfache Gewaltdarstellung, für die oberinstanzlich ein Freispruch erfolgt – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Weiter hat sie den mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 24. August 2015 für die Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 150.00 gewährten bedingten Vollzug widerrufen.