Der Beschuldigte hat sich durch den Besitz zweier Waffen – nämlich eines Schmetterlingsmessers und eines Wurfsterns – zwischen 2000 bzw. 2004 bis zum 17. Dezember 2020 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG schuldig gemacht. Seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie durch Verbreitung von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und durch Konsum von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen - 11 -