Ein rechtmässiger Erwerb liegt beim Beschuldigten nicht vor. Der Besitz einer Waffe, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 12 WG erfüllt sind, ist gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar, auch wenn die betreffende Waffe nicht in Art. 5 Abs. 1 WG aufgelistet ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1440/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1 und 6B_1013/2015 vom 16. August 2016 E. 3.2 beide mit Hinweisen).