Wer Waffen nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt gemäss Art. 25 Abs. 1 WG (in der Fassung vom 1. Januar 1999, sowie auch in der heutigen Fassung) eine Ausnahmebewilligung. Der Beschuldigte bringt nicht vor, über einen Waffenerwerbschein oder eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb/die Einfuhr verfügt zu haben, dies ist auch nicht ersichtlich. Damit zielt auch der Verweis des Beschuldigten auf die Übergangsbestimmungen von Art. 42 Abs. 5-7 WG ins Leere. Ohne eine Ausnahmebewilligung kann sich der Beschuldigte nicht auf Art. 12 WG berufen, um seinen Besitz zu rechtfertigen. Ein rechtmässiger Erwerb liegt beim Beschuldigten nicht vor.