Der Besitz kann damit nicht unabhängig vom Erwerb betrachtet werden. Es ist in jedem Einzelfall danach zu fragen, ob für den Erwerb des fraglichen Gegenstandes gemäss der im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung des WG eine Ausnahmebewilligung, ein Waffenerwerbsschein oder ein schriftlicher Vertrag nötig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1440/2021 vom 26. Oktober 2022 mit Hinweisen; BOPP/JENDIS, in: Kommentar zum Waffengesetz (WG), Bern 2017, N. 20 zu Art. 5 WG).