Der Besitz von Waffen, die in Art. 5 Abs. 1 WG aufgelistet sind, ist per se verboten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Besitz von anderen Waffen – wie Schmetterlingsmessern und Wurfsternen – ohne Weiteres rechtmässig ist. Art. 12 WG sieht vor, dass zum Besitz berechtigt ist, wer die Waffe rechtmässig erworben hat. Diese Bestimmung macht den rechtmässigen Besitz einer Waffe davon abhängig, dass diese rechtmässig erworben worden ist. Der Besitz kann damit nicht unabhängig vom Erwerb betrachtet werden.