Der Erwerb bzw. die Einfuhr dieser zwei Waffen in die Schweiz sind zwar für sich genommen – mit der Vorinstanz – verjährt und deshalb nicht separat strafbar. Diesbezüglich gelangt Art. 97 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB zur Anwendung, da das Waffengesetz keine eigene Regelung der Verjährung enthält. Danach ist bei Delikten, welche – wie ein Vergehen gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 WG – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bedroht sind, eine Verfolgungsverjährung von 10 Jahren vorgesehen, die vorliegend längst abgelaufen sind.