Als Messer die eigenhändig bedienbar sind und mit Schwenkmechanismus funktionieren, fielen sie jedoch auch bereits unter die ab dem 1. Januar 1999 geltende Fassung von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und c derselben Fassung des WG – der im Übrigen dem heutigen Art. 5 Abs. 2 lit b WG entspricht – waren der Erwerb und die Einfuhr von Waffen gemäss Art. 4 Abs. lit c und d WG zur Tatzeit verboten.