Beim Wurfstern handelt es sich gemäss der beim Erwerb zwischen 2000 und 2004 geltenden Fassung von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (in Kraft seit dem 1. Januar 1999) um eine Waffe. Dasselbe gilt für das Schmetterlingsmesser. Zwar wurden Schmetterlingsmesser erst mit der Fassung vom 22. Juni 2007 des Waffengesetzes (in Kraft seit dem 12. Dezember 2008) explizit in den Wortlaut von Art. 4 lit. c a WG aufgenommen und als Waffe bezeichnet (siehe Botschaft zur Änderung des Waffengesetzes vom 11. Januar 2006, S. 2729). Als Messer die eigenhändig bedienbar sind und mit Schwenkmechanismus funktionieren, fielen sie jedoch auch bereits unter die ab dem 1. Januar 1999 geltende Fassung von Art.