3.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Wurfstern und das Schmetterlingsmesser zwischen 2000 und 2004 in Italien erworben und in die Schweiz eingeführt zu haben und seither in seinem jeweiligen Zuhause aufbewahrt zu haben, was damit als erstellt gelten kann. Der Erwerb fand – im Unterschied zum im vom Beschuldigten zitierten Urteil des Obergerichts Zürich SB140570 vom 26. Mai 2015 E II.3.2 behandelten Fall – nach dem Inkrafttreten des Waffengesetztes vom 20. Juni 1997 per 1. Januar 1999 statt.