3.3. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird unter anderem bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Waffen erwirbt, besitzt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Der Begriff der Waffen wird in Art. 4 Abs. 1 WG definiert, wobei die konkreten Verbote hinsichtlich diverser Waffenarten in Art. 5 Abs. 1 und 2 WG definiert werden.