3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht zu haben, indem er ca. in den Jahren 2000 bis 2004 in Italien ein Schmetterlingsmesser und einen Wurfstern erworben, anschliessend in die Schweiz eingeführt und bis am 17. Dezember 2020 an seinem Wohnort in Q._____ aufbewahrt und -9- damit besessen habe. Der Besitz dieser Waffen sei verboten (Anklageziffer 2).