3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen bzw. sei das Verfahren teilweise einzustellen. Der Erwerb der Waffen sei verjährt, womit diesbezüglich das Verfahren einzustellen sei. Ebenfalls sei der Besitz des Schmetterlingsmessers und des Wurfsterns nicht strafbar, da es sich dabei um Waffen gemäss Art. 5 Abs. 1 WG handle und lediglich der Besitz von Waffen gemäss Art. 5 Abs. 2 WG verboten sei (Berufungserklärung S. 2, Berufungsbegründung S. 3 f.).