Unter diesen Umständen kann kein Eventualvorsatz angenommen werden und es ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vier Bilder mit Gewaltdarstellungen nicht besitzen wollte und bei seinem Download von kinderpornografischem Material auch nicht in Kauf genommen hat, entsprechende Gewaltdarstellungen herunterzuladen. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis StGB (in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen Gewaltdarstellung freizusprechen und seine Berufung ist diesbezüglich gutzuheissen.