Es kommen im Übrigen auch keine anderen Umstände hinzu, die darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte den Besitz von Gewaltdarstellungen in Kauf genommen hätte. So hat er bei früheren illegalen Downloads von Kinderpornografie keine Gewaltdarstellungen heruntergeladen, woraus er hätte Lehren ziehen müssen. Er hat sich mit seinen Suchanfragen auch klar auf Kinderpornografie bezogen. Schliesslich hat der Beschuldigte die Bilder spätestens am 16. Dezember 2020 auch gelöscht, was ebenfalls dafürspricht, dass es ihm nicht um einen Besitz gegangen ist.