__ anlässlich der Berufungsverhandlung. Es sei von keiner Präferenz des Beschuldigten für Gewaltdarstellungen auszugehen, diese würden ihn vermutlich nicht faszinieren und diese seien nicht das Hauptsuchziel gewesen. Es sei von einem vernachlässigbaren Beikonsum auszugehen, der nicht seine Intention gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17).