Auf diese Ausführungen des Beschuldigten ist in dubio pro reo abzustellen. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass beim Beschuldigten eine Neigung zu Gewaltdarstellungen oder Gewaltpornografie vorliegt. Hiergegen spricht bereits die Menge der fraglichen Gewaltdarstellungen, es handelt sich «lediglich» um vier Bilddateien. Im Gegensatz dazu hat der Beschuldigte namentlich 3'682 Bilder mit tatsächlicher Kinderpornografie – welche ihn sexuell erregt hat und nach der er unbestrittenermassen gezielt gesucht hat – heruntergeladen. Dies bestätigte auch der Sachverständige Dr. med. B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung.