2.4. Unbestritten ist, dass sich die vier Bilddateien auf einem der sichergestellten Datenträger des Beschuldigten befunden haben, wobei diese vom Beschuldigten spätestens am 16. Dezember 2020 gelöscht worden sind (UA act. 121). Der Beschuldigte hat stets ausgeführt, die vier Dateien nicht bewusst heruntergeladen zu haben und diese auch nicht zur Kenntnis genommen zu haben (UA act. 157 ff.; GA act. 227 ff.). Dies hat er auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt, wobei er angegeben hat, nicht ausschliessen zu können, die Bilder (flüchtig) gesehen zu haben. Er gab sodann an, Gewaltdarstellungen würden ihn nicht sexuell erregen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.).