Demgegenüber droht Art. 135 Abs. 1bis StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung für das Besitzen von Dateien, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Aufgrund dessen erweist sich das neue Recht nicht als milder (vgl. sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht zur Anwendung gelangt.