135 Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung wird für den Besitz von Gewaltdarstellungen mit Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene eine Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht und für den Besitz von Gewaltdarstellungen mit Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Dient der Besitz dem Eigenkonsum, beträgt die Strafe bei Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und bei Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 135 Abs. 2 StGB). Demgegenüber droht Art.