Es ist die Tatbegehung im Zeitraum vom 1. September 2020 bis 16. Dezember 2020 und somit noch vor Inkrafttreten des revidierten Art. 135 StGB angeklagt. In Art. 135 Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung wird für den Besitz von Gewaltdarstellungen mit Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene eine Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht und für den Besitz von Gewaltdarstellungen mit Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.