2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung) macht sich u.a. strafbar, wer Bilddateien, die ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.