einem legalen oder illegalen Download könne der Download von «Beifang» nie ausgeschlossen werden. Eventualvorsatz bedeute jedoch nicht, dass sich der Beschuldigte jegliche Möglichkeit zurechnen lassen müsse, die er nicht mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit ausschliessen könne. Insbesondere sei der Beschuldigte bei früheren entsprechenden Suchen nicht auf solchen «Beifang» gestossen (Berufungsbegründung S. 2 f.).