Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gewaltdarstellung freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Er macht geltend, es fehle am subjektiven Tatbestand, da er die Bilder nicht vorsätzlich heruntergeladen habe. Vielmehr habe er die Bilder beim Download der illegalen Kinderpornografie unbeabsichtigt als eine Art «Beifang» heruntergeladen und habe diese Dateien weder zur Kenntnis genommen noch konsumiert. Ein Eventualvorsatz entfalle hierbei, da beim Download von Kinderpornografie nicht damit gerechnet werden müsse, dass auch verbotene Gewaltdarstellungen heruntergeladen würden, auch wenn der Beschuldigte dies nicht explizit habe ausschliessen können. Bei