In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies gilt insbesondere für den Schuldspruch der mehrfachen Pornografie (mehrfache Verbreitung und mehrfacher Konsum tatsächlicher sexueller Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB) sowie den ergangenen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie (Konsum Tier- und Gewaltpornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB), das lebenslängliche Tätigkeitsverbot und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorinstanzliche Verfahren.