197 Abs. 5 Satz 1 StGB) wurden mit Berufung nicht angefochten. Er sei hierfür unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der anzuordnenden ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 24. August 2015 für die Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 150.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. Schliesslich sei der Anteil der Freiheitsstrafe, der das Tätigkeitsverbot nach sich ziehe, auf 10 Monate zu kürzen.