Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 7.3. Die folgenden Waffen werden strafrechtlich nicht eingezogen: - Glas mit 284g Schwarzpulver (bei der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS) - Signalrevolver (bei der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS) - Nebelwurfkörper NBK 300 (bei der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS) Über die definitive Rückgabe bzw. die definitive Einziehung betreffend die beschlagnahmten Waffen hat die SIWAS im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu entscheiden.