7. 7.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB sowie teilweise gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB (Gegenstände gemäss al. 1 bis 3) und Art. 135 Abs. 2 StGB (Gegenstände gemäss al. 1 bis 3) werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - M.2 Speicher Kingston - Solid State Disk SanDisk - Harddisk 2.5 Samsung - Schmetterlingsmesser (bei der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS) - Wurfstern (bei der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS) 7.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - Mobiltelefon Sony Experia sowie SIM-Karte - PC Miditower Cooler Master