5. 5.1 Gestützt auf Art. 63 StGB wird eine ambulante strafvollzugsbegleitende Behandlung angeordnet. 5.2. Die mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 24. August 2015 angeordnete Weisung wird gestützt auf Art. 63a Abs. 3 aufgehoben. -3- 6. 6.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. 6.2. Der Anteil der Strafe, die das Tätigkeitsverbot nach sich zieht, beträgt 17 Monate.