3.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 4. 4.1. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 24. August 2015 für 300 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 150.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 4.2. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 45'000.00 ist zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 300 Tagen vollzogen.